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Riester Rente

Verschenken Sie kein Geld!

 

Riester-Rente Entstehung

 

Im Jahr 2001/2002 fand eine Reform der gesetzlichen Renten- versicherung statt. In diesem Zuge wurd auch ein neues privates Rentenmodell eingeführt: die Riester Rente. Benannt nach Walter Riester geboren 1943 in Kaufbeuren.

 

Ausschlaggebend war die Kürzung der gesetzlichen Renten - ins- besondere die kommenden Rentner müssen mit erheblichen Ein- bußen rechnen - und die gesetzliche Berechnungsgrundlage. Die Riester Rente stellt eine zusätzliche Rente dar, die zusammen mit der gesetzlichen Rente, ein Einkommen zum Erhalt des Lebens- standards ermöglichen kann. Die staatliche Förderung soll als kleiner Anreiz dienen, der die Bürger zum sparen motivieren soll.

 

Da in Zukunft die Zahl der Rentenempfänger immer weiter steigen wird, und die Zahl der Erwerbstätigen aber weiterhin abnimmt, ist mit einer weiteren Kürzung in der gesetzlichen Rentenversicher- ung zu rechen. Daher sollte jeder rechtzeitig an die private Altersvorsorge denken.

 

Die Riester-Förderung soll möglichst viele Menschen motivieren, zusätzlich Geld fürs Alter zu sparen. Daher unterstützt der Staat breite Teile der Bevölkerung bei der individuellen Altersvorsorge.

 

Förderberechtigte Personen

Wer kann die Förderung erhalten?

 


Unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere:
 
  •  in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte
         Arbeitnehmer und Auszubildende,
         rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  •  Beamte und Empfänger von Amtsbezügen,
  •  Kirchenbeamte,
  •  Wehr- und Zivildienstleistende,
  •  Mütter oder Väter während der Kindererziehungszeit
         beziehungsweise Elternzeit,
  •  Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld
         II, auch wenn der Anspruch wegen zu hohen
         Einkommens oder Vermögens ruht,
  •  Empfänger von Vorruhestandsgeld
         sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld
         oder Übergangsgeld, wenn vorher oder während des
         Leistungsbezugs Versicherungspflicht bestanden hat
         oder besteht,
  •  nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  •  Personen, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung
         der Landwirte pflichtversichert sind,
  •  geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit
         verzichtet haben,
  • von 2008 an Personen, die eine gesetzliche Rente

        wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit

        oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit

        beziehen. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar

        vor dem Bezug der Rente oder Versorgung bereits

        unmittelbar förderberechtigt waren, weil sie beispielsweise

        pflichtversichert oder Empfänger von

        Besoldung oder Amtsbezügen waren und das 67.

        Lebensjahr nicht vollendet haben.

        Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:

  • freiwillig Versicherte,
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig

        sind,

  • Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert sind,
  • Rentner, die eine Altersvollrente oder ausschließlich

        eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten,

  • Bezieher einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder einer

        Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, die unmittelbar

        vor dem Bezug der Rente oder Versorgung nicht

        unmittelbar förderberechtigt waren,

  • Sozialhilfeempfänger,
  • Bezieher von Leistungen für Bergbauversicherte sowie geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind,
  • Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

        sind.

 

Kfz-Versicherung

Welcher Versicherungsschutz ist sinnvoll?

 

Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung unter den Autoversicherungen.  Im Schadensfall deckt sie alle Ersatzansprüche der durch Sie geschädigten Verkehrsteilnehmer ab.

 

Zustätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Kasko-Versicherung zu erwerben. Man unterschiedet zwischen Teil- und Vollkaskover- sicherung.

 

Bei der Teilkaskoversicherung sind i. d. R. folgende Schäden versichert:

 

  • Brand
  • Diebstahl
  • Haarwildschaden
  • Glasbruch
  • Schmorbrände
  • Marderschäden
  • unmittelbare Einwirkung durch Sturm, Blitz, Hagel oder Überschwemmung

 

Durch eine vereienbarte Selbstbeteiligung im Schadensfall kann die Versicherungsprämie je nach Höhe des Selbstbehalts gesenkt werden.

 

Die Vollkaskoversicherung tritt zusätzlich zu den Leistungen der Teilkaskoversicherung in folgenden Fällen ein:

 

  • Schäden am eigenen Fahrzeug durch selbst verschuldeten Unfall
  • Fahrerflucht
  • Mut- oder böswillige Beschädigung durch unbekannte Dritte

 

Welcher Versicherungsschutz für Sie der richtige ist? Es lohnt sich immer, beide Varianten durchzurechen. Je nach Fahrzeugart und Schadensfreiheitsrabatt kann eine Vollkaskoversicherung günstiger oder nur geringfügig teurer als die Teilkaskoversicher- ung sein.

 

 

Die privaten Versicherungen des Unternehmers

 
Sichern Sie Ihre Existenz und Ihre Familie durch die wichtigsten privaten Versicherungen ab.

Wichtigste Versicherungen im Überblick:

  • Private Krankenversicherung inkl. Krankentagegeld
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Risikolebensversicherung
  • Kapitallebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Als Existenzgründer bzw. als selbst. Unternehmer können Sie auf keinen Fall auf eine Krankenversicherung verzichten. Der heute völlig gesunde Gründer bzw. Untenehmer kann morgen für lange Zeit schwer krank werden. Das fiinanzielle Risiko ist um so größer, je mehr der Betreib auf der persönlichen Arbeitskraft des Inhabers ruht.

Privat oder gesetzlich?

  
Selbständige können im allgemeinen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind vorgegeben, so dass gewünschte Leistungen über eine private Krankenzusatzver-sicherung abzusichern sind. Bei der privaten Krankenver- sicherung sind bestimmte Tarifleistungen vorgegeben. Diese können nach Bedarf erweitert werden.

Achtung!


Ab dem 01. Januar 2009 gilt in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Versicherung. Von diesem Zeitpunkt an muss grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung abschließen.

 

 

Einführung des Basistarifs gesichert

 

Durch die Gesundheitsreform wird ab 1. Januar 2009 der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Private Krankenversicherer sind dann gesetzlich verpflichtet, den neuen Basistarif anzubieten.

 

Versicherte, die ab dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließen, erhalten dabei ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens.

 

Für Bestandskunden mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen wurden, werden die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif nun durch eine Kalkulationsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert.

 

Hierbei wurde eine ausgewogene Lösung zwischen einer soliden Finanzierung der bestehenden Versicherungsverträge und einer Marktöffnung im Interesse der Versicherten erzielt.

 

Die Kalkulationsverordnung wird folgende Eckpunkte enthalten:

 

   1.Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unternehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.

 

   2. Nach Ablauf der Mindestverweildauer besteht nicht nur die Möglichkeit in einen Volltarif des Krankenversicherungsunternehmens, sondern auch in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln. Weitere Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen sind dann jedoch ausgeschlossen.

 

Im Ergebnis werden die Möglichkeiten privat Krankenversicherter für einen Wechsel erweitert und der Wettbewerb zwischen Anbietern privater Krankenversicherungen intensiviert.

 

Durch die Regelungen für Bestandskunden ist die planmäßige Einführung des Basistarifs zum 1. Januar 2009 gesichert. Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht dabei Einvernehmen über die vorgesehenen Änderungen.

 

Die Kalkulationsverordnung ist eine Durchführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz, in der die versicherungsmathematischen Methoden für die Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung im Detail festgelegt werden.

 

Der Inhalt der Verordnung richtet sich nach den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes.

 

Basistarif der privaten Krankenversicherung: Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Basistarif anbieten. Der Basistarif muss in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein.

 

Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (derzeit rund 500 Euro) begrenzt. Für finanziell hilfebedürftige Versicherte sind weiter Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags vorgesehen.

 

Wer bereits privat krankenversichert ist, kann vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif einer Versicherung seiner Wahl wechseln. Wer 55 Jahre alt ist oder älter oder eine Rente beziehungsweise eine Beamtenpension bezieht, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln.

 

Gleiches gilt auch für Versicherte, die nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können. Wer ab dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag neu abschließt, erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens.

 

Mit der Gesundheitsreform sichert die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2009 die Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung. Damit wird die Forderung des Koalitionsvertrags umgesetzt, dass niemand ohne Versicherungsschutz bleiben darf. Versicherten, die ihren Schutz verloren haben, müsse eine Rückkehrmöglichkeit zur jeweiligen Versicherung angeboten werden.

 

Darüber hinaus haben Versicherte künftig mehr Möglichkeiten für einen Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen den Anbietern gestärkt und damit ein Anreiz für kundenfreundlicheres und Kosten bewussteres Verhalten der Anbieter geschaffen.

 

Der Basistarif entspricht in Mindestverweildauer und Leistungsumfang der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle privaten Krankenversicherer werden gesetzlich verpflichtet, einen solchen Tarif anzubieten

Regelung für Neukunden

 

Wer ab Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließt, der erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht zu anderen privaten Versicherungsunternehmens. Beim Wechsel gehen die „angesparten“ Alterungsrückstellungen nicht verloren (Portabilität).

 

Regelung für Bestandskunden

 

Für Kunden, die schon vor dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, regelt die so genannte „Kalkulationsverordnung“ des Bundesfinanzministeriums wie hoch die Alterungsrückstellungen sind, die der Kunde beim Wechsel zu einem anderen Tarif oder einem anderen Anbieter mitnehmen kann.

 

    * Wechseln kann man zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2009. Hier fallen auch keine Verluste der Alterungsrückstellungen an.

    * Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unternehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.

    * Ist die Mindestverweildauer abgelaufen, dann kann der Kunde mit seiner gesamten Alterungsrückstellung entweder in einen Volltarif des Unternehmens, oder in den Basistarif eines anderen Versicherers wechseln. In allen anderen Fällen kann er nur die seit dem 1. Januar 2009 aufgebaute Alterungsrückstellung mitnehmen.

    * Über den 30. Juni 2009 hinaus können wechseln: Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, eine Rente oder Beamtenpension beziehen oder nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können.

 

Hintergrund zum Basistarif

 

Der Leistungsumfang entspricht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen Höchstbetrag der GKV begrenzt, derzeit etwa 500 Euro. Für finanziell hilfebedürftige Versicherte sind Maßnahmen zur Verringerung des Beitrages vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

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