
|
Versicherungslexikon
Abtretung
Die Abtretung einer Versicherungsleistung ist unabhängig vom Vorhandensein eines Schuldverhältnisses zwischen dem bisherigen Verfügungsberechtigten (Zedent) und dem neuen Gläubiger der Versicherungsleistung (Zessionar) möglich. Der Zessionar hat ein Recht auf Herausgabe des Versicherungsscheins. Er erlangt ab dem Zeitpunkt der Abtretung, soweit das nicht eingeschränkt wird, alle Rechte am Vertrag. Die Abtretung endet, sobald sie vom Zessionar widerrufen wurde.
Abfindung Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nicht als Einmalzahlung kapitalisiert werden. Einzig eine Witwen-/Witwerrente wird bei Wiederheirat abgefunden.
Abkürzungsversicherung Kapitalversicherung die auf ein hohes Endalter abgeschlossen wird. Die Beiträge sind aufgrund der langen Laufzeit niedrig. Die Überschüsse der Lebensversichrung werden zur Abkürzung der Laufzeit verwendet. Erreicht der Rückkaufswert inkl.der angesammelten Überschüsse den Wert der Versicherungssumme, kann der Vertrag abgerufen werden
Ablaufleistung Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist zum Ablauf der Versicherungsdauer der Betrag der fällig wird die Ablaufleistung. Zusammengestzt aus garantierter Versicherungssumme, der Überschuss- beteiligung und ggf. einem Schlussgewinnanteil.
Ablaufmanagment In den letzten Jahren vor Ablauf der Anwartschaftsphase wird das Gesamtguthaben Zug um Zug in risikoärmere Anlageformen umgeschichtet.
Abgeleitete Zulagenberechtigung Die Berechnung der Zulage erfolgt bei nicht zum Personenkreis gehörende Ehegatten nicht über die eigenen Einkünfte, da diese fehlen oder nicht rentenversicherungspflichtig sind. Er wird von den Einkünften des Ehepartners abgeleitet.
Maßgeblich ist in diesem Fall ausschließlich, zu wie viel Prozent der aufgrund seines eigenen Einkommens zum geförderten Personenkreis gehörenden Ehepartners seinen Mindesteigenbetrag erbarcht hat. Aus diesem Grund muss der nicht zum geförderten Personenkreis gehörende Ehepartner selbst keine Eigenbetrag erbringen. Sein Zulagenanspruch wird bei der Ermittlung des Mindesteigenbetrages des Ehegatten berücksichtigt, sofern zwei eigene Riesterverträge bestehen.
Abweichende Vereinbarung von der Gebührenordnung Die Gebührenordnung besagt, dass eine abweichenden Vereinbarung (Abdingung) bzgl. der Höhe der Vergütung getroffen werden kann. Eine Abdingung der Gebührenordnung als Ganzes ist jedoch nicht möglich. Eine solche Vereinbarung ist vor der Behandlung schriftlich zwischen dem Arzt und Zahlungspflichtigen zu treffen. Die Vereinbarung muss die beiderseits vereinbarte Honoarhöhe, d. h. einen höheren Satz als in der Gebührenordnung vorgesehenen Höchstsatz, sowie die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch die Erstattungsstellen möglicherweise nich im vollen Umfang gewährleistet ist. Darüber hinaus darf sie keine weitere Erklärung enthalten. Der zahlungspflichtige erhält vom Arzt eine Abdruck der Vereinbarung.
Für bestimmte Leistungen (z. B. eine Operation) sind Pauschalhonorare rechtlich nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist die Vereinbarung über dem 7fachen der GOÄ bzw. GOZ hinaus sowie beim Vorliegen eines Notfalles, in dem der Patient in der Wahl seines Behandlers nicht frei ist. Pauschal formulierte Honorarvereinbarungen ohne Bezug zum Einzelfall werden vom BGH als nicht rechtswirsam erklärt.
Alkoholklausel in der Tagesgeldversicherung Für Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfallfolgen, die auf Alkoholkonsum (Trunkenheit) zurückzuführen sind, besteht keine Leistungspflicht.
Alternative Heilmethoden Entgegen der mittlerweil ungültigen Wissenschaftsklausel für private Krankenversicherungen werden alternative Heilmethoden, wenn sie von der Schulmedizin übernommen. Auch alternative Heilmethoden und Medikamente werden gefördert. Der Versicherte erhält entsprechende Leistungen unter der Voraussetzung, dass ein niedergelassener Arzt oder Heilpraktiker, die Behandlung durchführt und dass notwendige Behandlungsmaß nicht überschritten wird.
Altersgrenze Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahrs wird als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet. Die Regelsaltersgrenze liegt bei 65 Lebensjahren.
Gesetzliche Altersrente Die gezalte Rentenleistung, wenn der Versicherte den vereinbarten Zeitpunkt des Rentenbeginns erlebt. In der Regel beginnt die gesetzl. Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und können frühestens mit Vollendung des 60. lebensjahrs in Anspruch genommen werden. Ausnahmen mit Sonderregelungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr, müssen Abschläge in Kauf genommen werden.
Private Altersrente Die gezahlte Rentenleistung, wenn der Versicherte den verienbarten Zeitpunkt des Rentenbeginns erlebt.
Altersvermögensgesetz Grundlage der Riesterrente ist das im Jahr 2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz. Die Riester Rente ist Kernstück der Rentenreform 2001 und steht für den Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge. Eigenvorsorge ist gefragt und wird vom Staat unterstützt.
Altersvorsorgeaufwendungen Zulagen und Eigenbeträge, die in einen oder mehrere Riester Verträge eingezahlt werden.
Anpassungsversicherung In regelmäßigen Abständen werden die Versicherungsbeiträge erhöht (Dynamik). Maßstab ist ein fester Prozentsatz,oder die versicherte Leistung oder der Höchst Betrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter.
Anzeigepflicht In der Regel haben der Versicherungsnehmer die Informationspflichten zu erfüllen. D. h. Informationspflicht gegenüber dem Versicherer. Auch ein abweichender Versicherter und ein Bezugsberechtigter kann eine eigenständige Anzeigepflicht haben.
Anfechtung Hat der Versicherungsnehmer arglistig die vorvertragliche Risikobestände verschwiegen oder bewusst falsche Angaben gemacht, kann der Versicherungsgeber den Vertrag anfechten. Durch Veschweigen oder Arglist ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Bereits bezahlte Prämien bleiben beim Versicherungsgeber.
Tagegeldversicherung Arbeitslosigkeit I. d. R. setzt die Tagegeldversicherung voraus, dass die zu versicherten Personen selbständig erwerbstätig oder angestellt sind. Mit dem erlischen dieser Voraussetung erlischt auch die Versicherungsfähigkeit. Es sei denn, dass bei eintritt der Erwerbslosigkeit ein Versicherungsfall besteht, enden die Leistungspflicht und das Vertragsverhältniss bedingungsgemäß drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung. Tariflich ist teilweise eine längere Leistungspflicht als drei Monate vorgesehen. Manchmal bieten Versicherer ein Ruhen der Verträge während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit an. Damit nach Beendigung das Vertragsverhältniss fortgesetz werden kann.
Beitrag Das ist der Betrag (Entgeld), den der Versicherte an das Versicherungsunternhemen bezahlt, welche den Versicherungsschutz gewährt. Es gibt laufende Beiträge und Einmalbeträge.
Beginn des Versicherungsschutzes Datum, welches im Versicherungsschein angegeben ist. Mit dem Beginn des Versicherungsschutzes hat der Versicherer die Pflicht im Eintrittsfall Leistung zu erbringen.
Beitragsanpassung in der PKV Im laufe der Zeit, können Beitragsanpassungen erforderlich werden, da das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko nicht aber die Kostendynamik in der medizinischen Versorgung berücksichtigen kann.
Beitragsberechnung Aufgrund von betriebswirtschaftlicher und versicherungsmathematischen Vorgaben erfolgt die Beitragsberechnung. Bestehend aus einen Kostenanteil für die Verwaltung, Sicherheitszuschlag, Sparanteil und die Berechnung des Risikos anhand von Sterbetafeln.
Beitragsentlastung im Alter Der Beitrag in der PkV richtet sich nach dem Eintrittsalter, Geschlecht und dem Gesundheitszustand. Für die im Alter bedingte Mehraufwendung wird in jungen Jahren des Versicherten ein Teil seines Beitrages als Altersrückstellung eingestellt und verzinst.
Beitragsfreistellung Der Versicherungsnehmer kann auf Antrag seine Beiträge an die Versicherung einstellen. Die zu erwartenden Leistungen werden entsprechend dem Ausfall der Beiträge verringert. Sollte der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Jahr wieder Beiträge zahlen, so ist dies ohne neue Gesundheitsprüfung möglich.
Beitragsverrechnung Bei der Beitragsverrechnung hat der Versicherte die Möglichkeit seine Beiträge zur Lebensversicherung zu senken. Diese werden mit den bereits erzielten Überschüssen aus der Kapitalanlage verrechnet. Der Todesfallschutz bleibt bestehen.
Beitragszahler Der Beitragszahler ist die Person, die von der Versicherung erhobene Beiträge bezahlt. Sollte der Versicherungsnehmer nicht mit dem Beitragszahler übereinstimmen, so hat der Beitragszahler keine Anspruch auf Versicherungsleistung. Allerdings auch nicht die Pflicht weiterhin Beiträge zu bezahlen.
Beleihung Die Beleihung des Vertrages (Policen-Darlehen) ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparanteil enthalten.
Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung BUZ Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann in Kombination mit einer Lebensversicherung abgeschlossen werden. Die Höhe der Versicherungssumme kann sich nach der Höhe der Versicherungssumme der Lebensversicherung richten und dem Arbeitseinkommen.
Betriebliche Altersvorsorge Bei Klein- und Mittelständigen Unternehmen ist es üblich eine Direktversicherung vorzunehmen. Dabei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf den Namen seines Mitarbeiters ab und bezahlt die Beiträge. Im Versicherungsfall erhält dieser oder seine Hinterbliebenen die Versicherungssumme direkt von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers.
Bezugsberechtigte Person Die Person, welche die Versicherungsleistung ausdem Versicherungsvertrag erhält, ist die bezugsberechtigte Person. Die bezugsberechtigte Person kann nur vom Versicherungsnehmer bestimmt werden.
Bindefrist in der PKV Der Antragsteller ist 6 Wochen an seinen Vertrag gebunden. Wurde die Krankenversicherung aufgrund von eines ärtzlichen Zeugnisses bzgl. Wartezeitenerlass beantragt, beginnt die Bindefrist mit Zugang des Zeugnisses beim Versicherer, spätestens mit Ablauf der Einreichfrist. Der Versicherungsnehmer hat darüberhinaus das Recht, seinen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung schriftlich zu widerrufen.
Datenschutz Die Daten des Versicherungsnehmers welche an den Versicherer übermittelt werden, dürfen nur zweckgebunden, d. h. sie dürfen nur zur Abwicklung des Versicherungsvertrages verwendet werden. Darauf weisen die Versicherer in den Versicherungsverträgen hin. Ebenso, dass Mitarbeiter welche mit Vertrauswürdigen Daten in Verbindung kommen, der Schweigepflicht unterliegen.
Deckungskapital Das Deckungskapital ist die Summe, welche der Ansammlung der verzinslichen Sparanteil der Lebensversicherung entspricht. Wird die Lebensversicherung aufgekündigt, erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufwert erstattet. Der Rückkaufwert ist das Deckungskapital abzüglich eines Kostenanteils.
Deckungsrückstellung Durch die Zahlung von Beiträgen erhält der Versicherungsnehmer den anspruch auf eine eventuelle Versicherungsleistung. Die Leistung wird durch das Versicherungsunternehmen während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Damit die Leistung erbarcht werden kann, muss eine Deckungsrückstellung gebildet werden. Der Versicherer stellt die nicht zur Risikoabdeckung benötigten Beiträge als Deckungsrückstellung zurück. Diese Deckungsrückstellungen werden auf dem Kapitalmarkt , so rentabel wie möglich angelegt. Das Versicherungsunternehmen unterliegt hierbei strengen gesetzlichen Vorgaben, damit auch langfristig die vertraglichen Verpflichtungen gewährleistet sind.
Direktgutschrift Aus dem erwirtschafteten Überschuss eines Lebensversicherungs- unternehmens werden dem Versicherten Teile des Überschusses direkt gutgeschrieben, ohne vorher in die Rückstellung für die Beitragsrückerstattung geführt zu werden. Dadurch wird das Vorsorge- kapital des Versicherten höher verzinst.
Direktversicherer Ein Direktversicherer ist eine Versicherung, die ohne Außendienstmit- arbeiter arbeitet. Die Beratung und der Abschluss erfolgt meist über Post, Internet, Telefon oder Fax.
Drei Säulen System Die finanzielle Absicherung im Alter besteht aus drei Säulen. Die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersversorgung und die private Lebensver- sicherung.
Dynamische Lebensversicherung Die Beiträge und die Leistungen werden bei einer dynamischen Lebensversicherung in der Regel jährlich angepasst. Die Beitrags- und Leistungserhöhungen richten sich nach einem festen Prozentsatz oder an der Entwicklung des Höchstbetrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einlösungsbeitrag Der Einlösungsbeitrag ist der zu einer Versicherung erstfällige Beitrag. Erst nachdem dieser Beitrag beim Versicherer eingegangen ist, besteht ein Versicherungsschutz. Damit der Versicherungsschutz nicht verloren geht, sind auch alle Folgebeiträge zu Beginn eines jeden Zahlungsabschnitts pünktlich zu bezahlen.
Einzugsermächtigung Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsgeber eine Einzugsermächtigung erteilt, kann er davon ausgehen, dass durch die Regelmäßigen Abbuchungen der Beitäge kein Zahlungsverzug entsteht und immer ein Versicherungsschutz besteht. Voraussetzung, es ist genügend Deckung auf dem Konto vorhanden.
Endalter Das Endalter bezeichnet das Alter des Versicherungsnehmers mit dem er das reguläre Vertragsende erreicht. Bei den meisten Kapitalbildenden Lebensversicherungen wird das Endalter vom Versicherungsnehmer zwischen 60 und 65 Jahren gewählt. Manche Versicherungsunternehmen bieten die Möglichekeit eines felxiblen Renteneintrittsalter. Sinkt jedoch das Renteneintrittsalter so sinken auch die Leistungen.
Ergänzungsversicherung, Krankenzusatz weitere Leistungen Hier werden weitere Leistungen angegeben, welche nicht dem regulären Katalog entsprechen. Zum Beispiel die Kostenerstattung für weitere Heilmittel oder der Krankentransporte etc.
Ersatz Krankenhaustagegeld statt Wahlleistung Wenn ein Krankenhausaufenthalt dem Versicherten zugestanden hätte, er aber ganz oder teilweise auf eine stationäre Behandlung verzichtet und damit dem Versicherungsgeber Kosten erspart, erhält der Versicherte einen Teil dieser Kostenersparnis zurück.
Erstattungsanspruch PKV-Versicherter Der PKV-Versicherte erhält über eine ärztliche Behandlung eine Rechnung die den PKV Richtlinien entsprechen muss. Der Versicherungsnehmer reicht die original Rechnung bei der Versicherungsgesellschaft ein, welche die Kosten für die Behandlung dem Versicherten erstattet. Der Versicherte muss eigenverantwortlich die ArztRechnung begelichen.
Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung In der Regel kann eine Erwerbsfähigkeitszusatz-Versicherung nur in Verbindung einer Kapitalversicherung oder einer Risikolebensversicherung oder einer Rentenversicherung abgeschlossen werden. Bei der Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente darf diese Zahlung jährlich einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme der Hauptversicherung nicht übersteigen.
Fälligkeit Die Fälligkeit einer Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Versicher- ungsvertrag ersichtkichen Zeitpunkt.
Flexible Altersgrenze Der Versicherte hat bei einigen Lebensversicherungsgesellschaften die Möglichkeit eine flexible Altersgrenze zu nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vertragslaufzeit gekürzt werden. Zur Auszahlung kommt dann das Deckungskapital zzgl. einer Schlussbeteiligung. Die Auszahlung fällt allerdings geringer aus, als die reguläre Auszahlung.
Formeller Beginn Der formelle Beginn ist der Vertragsabschluss.
Fondsgebundene Lebensversicherung Die Fondgebundene Lebensversicherung stellt eine besondere Art der Kapitallebensversicherung dar. Die Sparanteile des Versicherungsbeitrages werden hierbei in einen Fond eingebracht. Die Höhe der Leistung dieser besonderen Lebensversicherung, hängt in bestimmtern Maße von der Wertentwicklung der Fonds ab.
Gebührenordnung, Regulierung über dem Höchstsatz Die ärztlichen Leistungen unterliegen einer Gebührenordnung. In dieser Gebührenordnung sind die Leistungen einem entsprechende abzurechnenden Preis zugeordnet. Der Arzt kann mit einem Faktor (bei persönlichen-ärztlichen Leistungen) von bis zu 2,3 multiplizieren. Höhere Faktoren müssen schriftlich begründet werden.
Geldanlage Die Lebensversicherer unterligen bei der Geldanlage dem Versicherungs - Aufsichtsgesetz. Sie haben bei der Anlage auf größtmögliche Sicherheit, Rentabilität und eine optimale Mischung und entsprechende Streuung der Gelder zuachten. Die Geldanlage wird von einemTreuhänder überwacht.
Gemischte Lebensversicherung Die gängigste Form der Lebensversicherung ist die Kombination aus Erlebensfall- und Todesfallversicherung und ist somit Altersversorgung und Hinterbliebenenschutz in einem. Der Versciherungsnehmer hat die Möglichkeit im Erlebensfall eine andere Versicherungssumme zu wählen als im Todesfall.
Gesundheitsprüfung Vor Vertragsabschluss werden die Angaben vom Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsantrag, zu den gestellten Gesundheitsfragen überprüft. Vor Vertragsabschluss kann es unter Umständen zu einer ärztlichen Untersuchung kommen.
Gewinnbeteiligung In der Lebensversicherung sind die Versicherungsnehmer an den jährlich zu ermittelnden Gewinnen der Unternehmen beteiligt. In der Lebensver- sicherung weisen die Unternehmen in der Regel mindestens 90% der Überschüsse den Rückstellungen und den Beitragsrückerstattungen zu. Nach einem Rechnungsschlüssel wird jeder Versicherung ein Gewinnanteil zugeordnet.
Härtefallregelung in der GKV Auf Antrag werden in der GKV Einkommensschwache Personen von Zuzahlungen befreit. Es gelten Personen als einkommensschwach, wenn deren Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40% der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet bzw. zum Lebensunterhalt staatliche Leistungen beziehen. Es wird dabei das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt.
Heilpraktiker, Leistungen in der PKV Die Versicherungsgeber haben die Möglichkeit Heilpraktikerleistungen aus ihrem Leistungskatalog auszuschließen. Wenn dies nicht der Fall ist, dann richtet sich die Höhe der Erstattung entweden nach der Erstattungshöhe für eine vergleichbare ärztliche Behandlung oder die Leistung ist im Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerleistungen mit einer Preisspanne vermerkt.
Heil- und Kostenplan für Zahntarife in der PKV Der Heil- und Kostenplan ist nichts anderes als ein Kostenvoranschlag den der Versicherte vor einer größeren Zahnärztlichen Behandlung bei dem Versicherungsgeber einreichen sollte. Wird der Heil- oder Kostenplan nicht oder verspätete eingereicht, kann der Versicherungsgeber Erstattungen kürzen.
Hilfsmittel, Erstattung durch die PKV In der Regel sind die Hilfsmittel in einem entsprechenden Katalog für Hilfsmittel verzeichnet. In diesem Katalog ist festgelegt welche Hilfsmittel in welcher Menge und Dauer bis zu welchem Preis ersetzt wird, sofern das Medizinische Maß überschritten ist.
Impfungen Obwohl es sich bei einer Impfung um eine Krankheitsvorbeugung handelt, ist diese als nicht medizinsch notwendige Heilbehandlung nicht im Versicherungsschutz inbegriffen, ausgenommen bei passiver Immunisierung nach Kontakt mit einem tollwütigen Tier. Die meisten Versicherungsgesell- schaften finanzieren allerdings im Umfang des ambulanten Tarifs, die wichtigsten Schutzimpfungen.
Inhaberklausel Der Inhaber des Versicherungsscheins muss seinerseits gegenüber dem Versicherungsgebr nachweißen, dass er berechtigt ist, Leistungen aus der Versicherung zu empfangen.
Individualversicherung Individualversicherungen sind alle Versicherungsverträge, die der Versicherungsnehmer zu Absicherung seiner persönlichen und individuellen Vorsorge, Risiken, Gefahren und Vermögen abschließt, sind Individualver- sicherungen.
Inventarversicherung Eine Inventarversicherung, entspricht dem der Hausratversicherung nur im gewerblichen Bereich. Sie greift wenn das Inventar zum Beispiel durch Wasser oder Feuer zerstört wird.
Jahresarbeitsentgeldgrenze in der PKV Die Jahresarbeitsentgeldgrenze in der Krankenversicherung beträgt seit den siebziger Jahren 75% des jährlich neu festgesetzten Jahresentgeldgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer die weniger verdienen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie können die gesetzliche Krankenkasse nicht verlassen. Die Beiträge der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung werden abhängig vom individuellen Beitragssatz der Krankenkasse, in dem der Arbeitnehmer versichert ist, und vom Bruttolohn bis zur Jahresentgeldgrenze berechnet. Liegt das Jahreseinkommen über dem Wert der Jahresentgeldgrenze, so besteht für die darüber liegenden Gehaltsteile keine Beitragspflicht mehr. Wer nicht versicherungspflichtig ist, der kann sich privat versichern.
Jahresbeitrag Zu Beginn eines jedes Versicherungsjahres wird der Jahresbeitrag fällig. Es können aber auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatliche Zahlungs- weisen, gegen Zahlung eines Aufschlags vereinbart werden.
|